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WEGEHALTERHAFTUNG? Sturz im Einkaufszentrum

In seiner Entscheidung zu GZ 9 Ob 71/19k vom 15. April 2020 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage nach der Haftung der Betreiberin eines Einkaufszentrums und insbesondere mit der Definition des „Weg“- Begriffes des § 1319a ABGB

Bei Schneeregen hatte sich Nässe in einem Bereich zwischen einem Einkaufszentrum einem Parkhaus angesammelt, weshalb der Kläger beim Verlassen des Einkaufszentrums zu Sturz kam und sich dabei verletzte. An der Unfallstelle ist ein Fliesenboden verlegt, welcher bei Nässe erst durch zusätzliche Maßnahmen sicher zu begehen ist. Dafür sind in diesem Bereich eine Fußbodenheizung und Teppiche vorhanden. Das Einkaufszentrum wird täglich vor der Öffnung von einer Reinigungsfirma gereinigt und in regelmäßigen Rundgängen den gesamten Tag über kontrolliert.

Der Kläger machte gegen die Betreiberin des Einkaufszentrums Schadenersatzansprüche (insbesondere Schmerzengeld, Verdienstentgang und Behandlungskosten) geltend und begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige aus diesem Ereignis resultierende Schäden. Dies begründete der Kläger damit, dass die Beklagte ein Überwachungsverschulden treffen würde und diese ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.

Die Beklagte argumentierte, dass mit dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestehe, zudem sei die Gefahr nicht erkennbar gewesen; auch habe sich der Unfallort in keinem mangelhaften Zustand befunden und seien die Reinigungspflichten an eine Reinigungsfirma ausgelagert worden.

Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um einen Weg nach § 1319a ABGB handle und die Reinigungspflicht an einen selbstständigen Dritten übertragen worden wäre. Allen sonstigen Pflichten sei die Beklagte nachgekommen.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen und zwar zur Frage, ob eine Fläche innerhalb eines Gebäudes überhaupt einen Weg gemäß §1319a ABGB darstellen kann, was der Oberste Gerichtshof auch für den Fall verneinte, dass die Fläche allgemein zugänglich ist. Dies begründete der Oberste Gerichtshof damit, dass der „Weg“-Begriff des § 1319a ABGB teilweise dem Begriff der Straße der StVO entsprechen würde. „Weg“ sei der umfassendste Begriff für eine dem Verkehr dienende Landfläche. Bereiche innerhalb von Gebäuden seien daher nicht Teil der intendierten Bedeutung. Umfasst von diesem Begriff seien Wege, die von jedermann gleichermaßen verwendet werden können, also öffentliche Verkehrswege und uneingeschränkt zugängliche Privatstraßen. In der Regel sind Wege innerhalb eines Grundstücks vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Auch eine Haftung auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verneinte der OGH. Insbesondere auch durch die Beauftragung der Reinigungsfirma, die das Einkaufszentrum auch unter Tags regelmäßig kontrolliert, habe die Beklagte nach Ansicht des OGH sämtliche angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zu Verhinderung eines Unfalls gesetzt.