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BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 15

Die heutige Problemstellung lautet:

„Wir haben uns scheiden lassen, aber keine Vereinbarung über die Aufteilung unseres Vermögens getroffen. Wie kann ich erreichen, dass ich meinen Anteil bekomme?“

Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:

In einer einvernehmlichen Scheidung muss zwingend eine Vereinbarung über die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens, der ehelichen Schulden, der Ehewohnung und dem ehelichen Gebrauchsvermögen getroffen werden. Im Fall einer streitigen Scheidung bleibt eine Vereinbarung über das Schicksal dieser Vermögenswerte oftmals außen vor. Nach § 95 AußStrG ist eine Vermögensaufteilung binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung möglich. Wird diese Frist versäumt, ist eine Aufteilung nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich. Vorteil eines solchen Aufteilungsverfahrens ist es, dass bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung allenfalls bestehende Unbilligkeiten ausgeglichen werden können. Dies ist im Fall der Aufteilung des Vermögens nach anderen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht in dieser Form möglich.

Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft nötig ist.

Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.