vienna@actlegal-wmwp.com   VIENNA +43 (1) 5125955
klagenfurt@actlegal-wmwp.com   KLU +43 (463) 591638

Single Blog Title

This is a single blog caption

Verdeckte Sacheinlagen können auch bei umgedrehter Zahlungsreihenfolge auftreten

Unter dem Begriff „verdeckte“ Sacheinlage“ werden Bareinlagen eines Gesellschafters verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der GmbH und dem Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sacheinlagevorschriften (insbesondere der Prüfungs- und Publizitätsvorschriften) – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird.

Das „Schulbeispiel“ für das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft wird vereinbart, dass der Gesellschafter eine Bareinlage zu erbringen hat. Diese wird vom Gesellschafter zunächst tatsächlich geleistet. Zu einem späteren Zeitpunkt schließt die Gesellschaft aber einen Kaufvertrag mit demselben Gesellschafter, gemäß dem die Gesellschaft von dem Gesellschafter einen Sachwert erwirbt. Im Gegenzug erhält der Gesellschafter von der Gesellschaft eine Zahlung in Höhe der vormals geleisteten Sacheinlage (oder eines Teils davon). Wirtschaftliches Ergebnis ist, dass die Gesellschaft an Stelle der ursprünglich versprochenen Bareinlage über einen Sachwert verfügt, das Geld wurde nur scheinbar zugeführt.

Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage ist, dass die Vereinbarung der „Hin und Her Zahlung“ bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Bareinlagenpflicht bestanden hat. Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung wird jedoch vermutet, wenn zwischen der Leistung der Bareinlage und dem anschließenden Rückfluss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Zu beachten ist, dass eine verdeckte Sacheinlage aber auch bei umgekehrter Zahlungsfolge vorliegen kann, also auch dann, wenn die Gesellschaft zuerst eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft begleicht (etwa aus einem Kaufvertrag) und der ausbezahlte Betrag anschließend unmittelbar als Einlage an die Gesellschaft zurückfließt (bspw im Rahmen einer Barkapitalerhöhung).

Die Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage besteht darin, dass der Sacheinleger keine wirksame Sacheinlage erbracht hat und daher weiterhin zu seiner ursprünglichen übernommenen Verpflichtung zur Barleistung verpflichtet bleibt. Die Unwirksamkeit der verdeckten Sacheinlage zieht weiters eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen nach sich. Die eingelegte Sache kann zurückverlangt werden, solange diese noch unterscheidbar vorhanden ist.

Autor: Dr. Paul Koppenwallner, LL.M.