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Whistleblower-Schutz schützt das Unternehmen!

Ihr Experte rund um alle Fragen in Bezug auf das Hinweisgebersystem

Dr. Roman Hager

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.wmwp-compliance.com/

Egal, wie Österreich die  Hinweisgeber-Richtlinie der EU umsetzt, sollten private und öffentliche Stellen für funktionierende interne Meldekanäle sorgen. Denn so können sie vermeiden, dass Missstände öffentlich bekannt werden.

Die Umsetzungsfrist ist kurz vor Weihnachten abgelaufen, dennoch steht die österreichische Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie (EU 2019/1973) aus. Diese „Whistleblower-Richtlinie“ stellt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße gegen das Unionsrecht – etwa Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Datenschutz etc. – melden, unter Schutz vor Repressalien. Gleichzeitig werden private Unternehmen und öffentliche Einrichtungen verpflichtet, interne Kanäle und Verfahren für diese Meldungen einzurichten. Zudem müssen die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen, die als externer Meldekanal dienen kann.

Immer noch gibt es zwischen den Regierungsparteien einen hohen Gesprächsbedarf. Fix ist jedenfalls: Die Verpflichtung zur Einrichtung von Hinweisgebermeldekanälen – wird – wenn auch mit Übergangsfristen – mit Sicherheit kommen.

Ein heftig diskutierter Punkt ist die Frage, ob Unternehmen, die diese Verpflichtung missachten, bestraft werden sollen. Dabei sollte jedoch nicht übersehen werden, dass ihnen bei nicht ordnungsgemäßer Einrichtung von internen Meldekanälen und Verfahren zur Behandlung von Hinweisen weitaus bedrohlichere Konsequenzen drohen. Denn ohne eine solche Einrichtung kann sich die Hinweisgeberin – zumeist ein Arbeitnehmer – an die Behörde und in weiterer Folge an die Öffentlichkeit wenden. Über die Presse oder Social-Media-Plattformen können Verstöße dann öffentlich zugänglich werden. Bei einer gerechtfertigten Veröffentlichung genießen Hinweisgeber einen Schutz vor Repressalien, insbesondere vor einer Kündigung oder Versetzung.

Dazu kommt, dass nach dem Wortlaut der Richtlinie Hinweisgeber, die bei einer solchen Meldung eine Offenlegungsbeschränkung verletzen, dafür nicht haftbar gemacht werden können, sofern sie hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß zu melden. Das gilt für Verletzungen von Geheimhaltungspflichten und Urheberrechten, Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Auch Schadenersatzansprüche können gegen einen zur Offenlegung berechtigten Hinweisgeber nicht geltend gemacht werden.

Private und öffentliche Unternehmen sind daher gut beraten, sich der Einrichtung eines internen Meldekanals und der Behandlung der Hinweise mit ausreichender Sorgfalt zu widmen. Die Meldung eines Verstoßes über einen internen Kanal sichert, dass die Informationen und Geschäftsgeheimnisse intern bleiben. Der Adressat des Hinweises ist in diesem Fall eine unabhängige Compliance-Verantwortliche oder eine mit der Abwicklung des Meldesystems beauftragte Dritte.

Somit kann das Unternehmen das Risiko einer Meldung an die Behörde und die Veröffentlichung weitgehend mindern und mögliche Schäden seiner Reputation und die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungspflichten verhindern. Sollte dennoch ohne besonderen Grund ein Verstoß veröffentlicht werden, so sind Hinweisgeber nicht vor Repressalien geschützt; es kann gegen sie auch arbeitsrechtlich vorgegangen werden. Ein solcher Grund für eine direkte Offenlegung wäre etwa, wenn der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt.

Selbst wenn Hinweisgeber zu einer externen Meldung an die Behörde berechtigt sind, zeigen empirische Studien, dass diese mehrheitlich zu einer internen Meldung innerhalb der Organisation neigen.  Funktionierende interne Meldekanäle wirken daher auch prophylaktisch gegen eine unerwünschte Involvierung der Behörden oder der Öffentlichkeit. Zudem dienen sie für die Geschäftsleitung als wichtige Informationsquelle für verdeckte Missstände im Unternehmen und können daher einen wichtigen Beitrag zum Management von operativen Risiken leisten.

Vertrauen ist entscheidend!

Dafür müssen Arbeitnehmer in die sorgfältige Behandlung von Hinweisen vertrauen. Potenzielle Whistleblower müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Meldungen vertraulich behandelt und professionell weiterverfolgt werden. Die Meldungen müssen sorgfältig aufgearbeitet und die richtigen Folgemaßnahmen ergriffen werden. Wesentlich dabei ist die Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit der dafür zuständigen Person, allenfalls der dazu beauftragten Dritten.

Roman Hager ist Partner von WMWP Rechtsanwälte.

Für Fragen zur Umsetzung stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

Dr. Roman Hager, LL.M.

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Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.wmwp-compliance.com/