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Was passiert mit dem Entgeltanspruch, wenn Patienten den (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag vorzeitig auflösen?

In der Entscheidung 8 Ob 50/20 s vom 28.9.2020 judizierte der OGH, dass der ärztliche Behandlungsvertrag sowohl Ziel- als auch Dauerschuldverhältnis sein kann. Er führte weiters rechtlich aus, dass das Schrifttum – unabhängig von der rechtlichen Einordnung – die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung eines Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund bejaht, mit der Konsequenz, dass der Behandler keinen Entgeltanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen hat.

Damit hat sich der OGH (mit Zitierung) der Meinung der WMWP-Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Tanja Verbunkic (zu lesen in: Verbunkic, Der Ausgleichsanspruch des Behandlers für entfallene Behandlungsleistungen, ecolex 2020, 680 ff / siehe auch hier) angeschlossen. Den wichtigen Grund für die berechtigte vorzeitige Beendigung sah der OGH in der Vertrauenserschütterung des Patienten aufgrund von schwerwiegenden Komplikationen, die zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt des Patienten führten.

Die Frage, ob der Behandler einen Honoraranspruch auch für den Fall hat, dass der Patient die Behandlung ohne wichtigen Grund abbricht, hat der OGH hingegen offen gelassen. Damit besteht weiterhin keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 1168 Abs 1 ABGB auf ärztliche Behandlungsverträge

Da § 1168 Abs 1 ABGB dispositiv ist, ist eine vertragliche Regelung der Entgeltzahlungspflicht von Patienten, die Termine kurzfristig absagen oder verstreichen lassen, umso wichtiger.

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