BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 21
Die heutige Problemstellung lautet:
„Es besteht für mein Kind eine Kontaktrechtsvereinbarung zum anderen Elternteil. Wir möchten aber während der vereinbarten Kontaktzeit auf Urlaub fahren. Ist eine Urlaubsreise eine begründete Verhinderung des Minderjährigen für den Entfall eines einzelnen Kontaktrechtstermins?“
Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:
Gerade in Fällen von konfliktreichen Elternbeziehung ist eine akribische Einhaltung der gerichtlich festgesetzten Kontaktregeln oftmals zentral. Werden diese Kontaktzeiten nicht ohne sachliche Rechtfertigung (zB Erkrankung) eingehalten, kann eine einseitige Abänderungen mit einer Ordnungsstrafe sanktioniert werden, um das künftige Funktionieren der Kontakte in der festgelegten Form zu gewährleisten. Kann außergerichtlich mit dem anderen Elternteil keine Einigung erzielt werden muss auf den Urlaub verzichtet oder zuvor die gerichtlich Zustimmung eingeholt werden.
Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das in so heiklen Situationen oft nötig ist.
Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.