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BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 20

Die heutige Problemstellung lautet:

„Ich beziehe monatlich Unterhalt, da ich mich noch in Ausbildung befinde. In den Ferien möchte ich einen Ferialjob annehmen. Kann das meine Unterhaltsansprüche reduzieren?“

Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:

Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass ein kurzfristiges Ferialeinkommen eines Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung im Allgemeinen nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird damit begründet, dass bei der Festsetzung von Geldunterhalt stets auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein „bonus pater familias“ handeln würde. Es kommt also darauf an, ob dem Unterhaltsberechtigten unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ein Ferialeinkommen als Taschengeld belassen würde.

Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das in so heiklen Situationen oft nötig ist.

Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.