BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 18
Die heutige Problemstellung lautet:
„Kann ich meine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten verlieren?“
Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:
Ein Unterhaltsberechtigter kann seine Unterhaltsansprüche dann verwirken, wenn er ein schuldhaftes oder besonders krasses Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten setzt.
Bei Kindern wird grundsätzlich kein Verlust des Unterhaltsanspruchs vorgesehen. Nur dann wenn das Verhalten des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde, kann der Unterhalt auf das notwendige Maß reduziert werden. Auch in Fällen in denen das Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit aktiv verhindert oder vermindert, um damit den Unterhaltspflichtigen zu schädigen, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Bei Ehegatten bzw Geschiedenen kann der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn eine besonders schwere Eheverfehlung bzw ein Verhalten (zB Ehebruch, Straftaten: wie Gewalt, Mordversuch, Betrug, wahrheitswidrige Anzeigen oder nachhaltiger, grundloser und böswilliger Verhinderung von Kontakten zu gemeinsamen Kindern) gesetzt wird, dass weitere Unterhaltsleistungen unzumutbar erscheinen lassen. Voraussetzung für den Verlust des Anspruchs ist dabei immer ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten. Beim Ehegattenunterhalt bejaht die neuere Judikatur nunmehr auch die Möglichkeit einer Teilverwirkung. Der Unterhaltsanspruch kann aber auch – zB während des Eingehens einer Lebensgemeinschaft – ruhen oder für den Fall des Eingehens einer neuen Ehe erlöschen.
Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft nötig ist.
Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.