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BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 14

Die heutige Problemstellung lautet:

„Die Eltern können sich nicht (mehr) mit einander über die Belange ihres Kindes austauschen, da sie zu zerstritten sind. Ist in einem solchen Fall die gemeinsame Obsorge dennoch zu befürworten?“

Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in diesen und allen anderen Bereichen. Die sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus. Um gemeinsame Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen und einen Abschluss fassen zu können. Fehlt eine solche Gesprächsbasis zwischen den Eltern und kann dies voraussichtlich auch nicht in absehbarer Zeit verbessert werden, spricht dies gegen eine gemeinsame Obsorge.

Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft nötig ist.

Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.