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BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 12

Die heutige Problemstellung lautet:

„Wann ist die gemeinsame Obsorge nicht zu befürworten?“

Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint hierzu:

Bei fehlender Kooperation und Kommunikation der Elternteile: Grundsätzlich wird die gemeinsame Obsorge bevorzugt. Nur dann, wenn nicht einmal ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile nicht in absehbarer Zeit bereit oder in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken, um gemeinsame Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls zu treffen, entspricht die gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl.

Dr. Iris Mutz stellt durch den jahrelangen Aufbau ihrer Kernkompetenz hinsichtlich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft bedarf.

Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Anliegen und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.