BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 11
Die heutige Problemstellung lautet:
„Mein Kind verweigert den Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil. Was kann das für Konsequenzen haben?“
Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint hierzu:
Grundsätzlich wird ein Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil befürwortet. Der das unmündige Kind betreuende Elternteil ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind positiv und auch aktiv entgegenzuwirken. Dies beginnt bei der Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes und beinhaltet darüber hinaus, alles Zumutbare zu unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind, selbst gegen dessen Willen, zu ermöglichen. Das Torpedieren des Kontakts durch den betreuenden Elternteil wird sanktioniert. Eine Grenze findet die zwangsweise Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt im Kindeswohl: Entspricht ein Kontakt nicht dem Kindeswohl, sind keine Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Kontakts zu verhängen.
Dr. Iris Mutz stellt durch den jahrelangen Aufbau ihrer Kernkompetenz hinsichtlich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft bedarf.
Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Anliegen und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.