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BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 06

Die heutige Problemstellung lautet:

„Wie lange muss ich an mein schon volljähriges Kind Unterhalt leisten?“

Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint hierzu:

Solange die Berufsausbildung eines Kindes nicht abgeschlossen ist, tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit in der Regel nicht ein, sie dauert also so lange fort, bis sie abgeschlossen ist. Auch nach dem Abschluss der Berufsausbildung ist dem Kind ein angemessener Zeitraum zur Suche eines Arbeitsplatzes einzuräumen. Nur das Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung und/ oder der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes hat die Folge, dass sich das Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird hinausgezögert, wenn eine Ausbildung „ernsthaft und zielstrebig“ verfolgt wird. Geringfügige Studienüberschreitungen sind daher zB zu tolerieren, ebenso unter Umständen ein Ausbildungswechsel oder weitere ergänzende Ausbildungsabschlüsse.

Dr. Iris Mutz stellt durch den jahrelangen Aufbau ihrer Kernkompetenz hinsichtlich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft bedarf.

Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Anliegen und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.