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BLOG: ARBEITSRECHT – Folge 1

„Der gänzliche Wegfall der Leistung von Überstunden über längere Zeit aufgrund eines gesetzlichen Verbots (zB des Verbots der Überstundenarbeit während einer Schwangerschaft) führt zum Ruhen des Anspruchs auf eine Überstundenpauschale.“

Mag. Franz Asseg, Rechtsanwalt der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint hierzu:

Nach dem Obersten Gerichtshof liegt die Grundlage für die Vereinbarung eines Pauschalbetrags für Überstunden in der beiderseitigen Annahme, dass solche Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen. Werdende Mütter dürfen jedoch über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen (§ 8 MSchG). Die Rechtsansicht, dass Arbeitnehmerinnen während der Dauer eines Überstundenverbots nach § 8 MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden dürften als Arbeitnehmer bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsunfall oder während des Erholungsurlaubs ist, nach dem OGH, unzutreffend. Eine derartige Gleichbehandlungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Mutterschutz-RL 92/85/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.1.2022 zur Geschäftszahl 8 ObA 35/21m).

Gerne unterstützt Sie Mag. Franz Asseg mit seinem Team in allen arbeitsrechtlichen Anliegen und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter franz.asseg@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.