Ausstellung der „§ 10 Abs 3“- Bestätigung zukünftig auch durch Notare möglich
Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 [BGBl. I Nr. 40/2017] werden verschiedene Maßnahmen umgesetzt, um die Gründung einer GmbH zu vereinfachen und zu beschleunigen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der erstmals geschaffenen Möglichkeit der digitalen Gründung einer GmbH, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Weiters wird es ab 1.7.2017 möglich sein, den vor der Anmeldung geforderten Betrag des Stammkapitals statt wie bisher auf ein Bankkonto auf das Treuhandkonto eines Notars einzuzahlen. Der als Treuhänder handelnde Notar kann sodann direkt die gemäß § 10 Abs 3 Satz 3 GmbHG notwendige Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals ausstellen. Dies gilt nicht nur für die Fälle der „digitalen Gründung“, sondern für alle GmbH-Gründungen.
Durch diese Neuerung wird der Weg zur Bank für den Erhalt der „§10-Bestätigung“ obsolet und der zeitliche Aufwand der Gesellschaftsgründung verringert. Es wird jedoch darauf zu achten sein, dass die Bestätigung des Notars in ihrem Wortlaut den strengen Anforderungen der Firmenbuchgerichte genügt.