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AKTUELLES

5 Sep
Ihre Experten für Miet- und Wohnrecht Dr. Iris Mutz Mag. Michael Achleitner LL.M. Mag. Martin Mutz LL.M.     Streitiges Recht 5 Ob 181/22m – Zu den Bestimmtheitsanforderungen an das Klagebegehren Der Kläger begehrt mit seinem Hauptbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, sämtliche in Ausnützung der von der Gemeinde […] erteilten baubehördlichen Bewilligung vom 22. 6. 2017, Zl: 3-2437-4/2016, vorgenommenen Umbauarbeiten und Nutzungsänderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten W6 und Räume 7 zu beseitigen und den vorherigen Zustand wie er im Plan des […], eingelangt bei der BH […] am 7. 8. 1992, dargestellt ist, wieder herzustellen und daraus resultierende Störungshandlungen oder ähnliche derartige Handlungen zu unterlassen.  Sowie eventualiter am 26. 2. 2021, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigungs-pflichtige Umbauarbeiten und Nutzungsänderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten W6 und Räume 7 im 2. UG des Hauses, welche seit Einlangen des Planes […] am 7. 8. 1992 bei der BH […] vorgenommen worden sind, zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, wie er sich aus diesem Plan ergibt. Nach § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das hat zur Voraussetzung, dass dem Begehren der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RS0000466). Ein Klagebegehren ist ganz allgemein unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (RS0000799 [T3]; RS0037452 [T3]). Eine (Unterlassungs-)Verpflichtung muss dabei so deutlich gekennzeichnet sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt (vgl RS0000878 [T7, T10]). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (RS0037469). Bei einem Begehren auf Beseitigung und Unterlassung eigenmächtiger Änderungen durch einen Wohnungseigentümer hat der Streitrichter – wie erwähnt – die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage zu prüfen. Das erfordert für die Bestimmtheit des Klagebegehrens, dass ihm Art und Umfang der Änderungen, die die Beklagte zu beseitigen bzw zu unterlassen hat, eindeutig entnommen werden können. Dazu ist es zwar nicht notwendig, dass alle Indentifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben sind; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420). Die Identifizierung der vom Klagebegehren erfassten Änderungen muss aber einwandfrei möglich sein (vgl RS0037420 [T2]). In diesem Fall hat sich der Kläger auf den am 7. 8. 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Plan berufen, den er zum Bestandteil seines Haupt- und Eventualbegehrens gemacht hat, und meint (zusammengefasst), die Beklagte habe den diesem nicht entsprechenden Zustand zu beseitigen und alle weiteren widersprechenden Änderungen und Arbeiten zu unterlassen. Sachlicher Kern seines (Haupt- und Unterlassungs-)Begehrens sei demnach die Beseitigung aller Änderungen an allgemeinen Teilen und in den Wohnungseigentumsobjekten der Beklagten, die seit dem Einlangen des Plans bei der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen worden seien. Nur eine solche Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG (vgl RS0083156 [T16]). Ob schutzwürdige Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer berührt sind und damit die Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind, kann allein anhand eines Plans, dem lediglich die Lage, Größe und Nutzungsbeschreibung von Räumen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entnehmen sind, nicht beurteilt werden. Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Rechtsmittel reicht es nämlich nicht aus, dass im Fall einer Klagestattgebung das Vollstreckungsorgan lediglich einen Vergleich des tatsächlichen Zustands mit jenem laut Plan aus August 1992 vornehmen müsste, um das Urteil vollstrecken zu können. Damit würde nämlich die Klärung der Frage, welche konkrete Änderung schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigen könnte und damit genehmigungsbedürftig ist, unzulässigerweise in das Exekutionsverfahren verlagert. Das Klagebegehren war damit nicht exekutierbar. 3 Ob 115/23 t – Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, das in der Regel durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art, das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten des Gekündigten Bedacht zu nehmen (RS0067519). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243). Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist (RS0067733). Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geisteskranken Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (vgl RS0067733 [T4]; 8 Ob 23/11g; 8 Ob 54/21f). Die Beklagten hatten andere Mieter im Haus wiederholt und geradezu systematisch beschimpft, beleidigt, bedroht und auch strafbarer Handlungen bezichtigt sowie diesen gegenüber unberechtigte und falsche Vorwürfe erhoben. Das Fehlverhalten der Beklagten führte für die Mitbewohner zu einer derart enormen Belastung, dass diese die Wohnung zum Teil nicht mehr über die eigentliche Wohnungstüre, sondern über den Garten verließen, um nicht in Kontakt mit den Beklagten zu gelangen, oder sogar den Entschluss gefasst haben, aus der Wohnung überhaupt auszuziehen. Selbst wenn man den von den Beklagten behaupteten psychischen Beeinträchtigungen (depressiven Störungen und Angststörungen) Krankheitswert unterstellte, könnte die Interessenabwägung daher nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Dieses ungebührliche und feindselige Verhalten war in seiner Gesamtheit objektiv geeignet, das friedliche Zusammenleben im Haus zu stören. Außerstreitiges Recht 5 Ob 27/23s – Lagezuschlag nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG Gemäß § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag (ua) nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG). Ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen (RIS-Justiz RS0111204 [T2]). Dazu bedarf es eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen). In Wien ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden (RS0131812). Maßgeblich für die Beurteilung „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens“ sind unterschiedliche Faktoren und Standorteigenschaften, so etwa die Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr), Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, kulturelles Angebot, Sport- und Freizeitanlagen, Parks, Grünflächen und Gewässer (also die „Infrastruktur“ im weitesten Sinn). Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der (Über-)Durchschnittlichkeit vor allem einer innerstädtischen Lage ist auch der Umstand, ob die zu beurteilende Liegenschaft – gemessen an vergleichbaren Lagen – eine besondere (Grün-)Ruhelage aufweist oder im Gegenteil über das zu erwartende Ausmaß von Verkehr, Abgasen und Lärm belastet wird. Auch das Image der Wohnumgebung kann in die Beurteilung miteinzubeziehen sein (5 Ob 83/22z mwN). Maßgeblich ist dabei eine Gesamtschau der einzelnen Lagefaktoren. In diesem Fall liegt das zu beurteilende Eckhaus im 14. Wiener Gemeindebezirk, an der Kreuzung zweier in diesem Bereich stärker befahrenen Straßenzüge. Die vorhandene Infrastruktur (die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, zum Gastronomieangebot, zur Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, Sport- und Freizeitanlagen und Parks) betrifft zu einem guten Teil den Bereich des Hietzinger Platzes („1130 Wien, Am Platz“). Die Einrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten dort sind nur durch Überquerung des Wienflusses sowie der auf beiden Seiten stark befahrenen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen der Stadt zu erreichen. Die Berücksichtigung der (jeweils) jenseits des Wienflusses gelegenen Lagemerkmale auszuschließen, überzeugt nur dann, wenn im konkreten Einzelfall die Möglichkeiten der Überquerung tatsächlich eingeschränkt sind, die Erreichbarkeit der auf der anderen Uferseite gelegenen Einrichtungen also erschwert ist und diese daher nach der Verkehrsauffassung die Lage nicht charakterisieren. Die gegebene Distanz von 600 bis 750 m war als nicht mehr fußläufig anzusehen. Die im Nachbarbezirk gelegenen Geschäfte und Lokale befinden sich daher in diesem Fall außerhalb der relevanten Wohnumgebung. Eine erhöhte Beeinträchtigung durch Straßenlärm (von 70–75 dB) schmälert darüber hinaus die Wohnqualität und ist daher bei der Gesamtbetrachtung aller Lagecharakteristika als negative Eigenschaft zu berücksichtigen. Dr. Iris Mutz Wien/Klagenfurt, September 2023 WMWP Rechtsanwälte...
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10 Aug
Die heutige Problemstellung lautet: „Mein Ehepartner ist ausgezogen und eine neue Beziehung eingegangen. Wir versuchen aber vielleicht nochmals einen Neubeginn. Darf ich in dieser Situation eine sexuelle Beziehung mit einem Dritten eingehen oder den Anschein einer solchen Beziehung erwecken?“ Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu: Bei der Beurteilung, welcher der Ehepartner das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist das Gesamtverhalten, wobei insbesondere das Gewicht  der Eheverfehlungen, ihre zeitliche und kausale Abfolge und damit ihr Beitrag zur Ehezerrüttung, mit einzubeziehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüber zu stellen. Ein überwiegendes Verschulden trifft nur denjenigen, bei dem das Verschulden erheblich schwerer wiegt als bei dem anderen. Dabei ist auch relevant, ab wann eine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Solange dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht ist – die Ehepartner noch eine Hoffnung auf einen Neubeginn haben – sind in dieser Phase gesetzte Eheverfehlungen jedenfalls relevant. Um nicht selbst Eheverfehlungen zu setzten, die so gewertet werden, dass einen selbst das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft,  sollte man in dieser Phase daher unbedingt vermeiden, aus welchen Motiven auch immer, selbst Eheverfehlungen zu setzen, indem man sich gegenüber dem anderen Ehepartner nicht korrekt verhält, zB diesem beruflich schadet, selbst außereheliche Beziehungen eingeht, Vertrauensbrüche begeht, usw. Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das es in so heiklen Situationen oft nötig ist. Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463)...
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4 Aug
Ihre Experten für Miet- und Wohnrecht Dr. Iris Mutz Mag. Michael Achleitner LL.M. Mag. Martin Mutz LL.M.     Streitiges Recht 4 Ob 95/23h – Vertragsauslegung: Mietzins Im „Mietzins“ sind ohne weitere Umschreibung nicht nach der Verkehrssitte jedenfalls Umsatzsteuer und Betriebskosten enthalten (vgl RS0069840; Lovrek in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht I § 15 MRG Rz 6). 6 Ob 70/23x – Vertragsauslegung: Untervermietung Die Vertragspartner eines Hauptmietvertrags über ein Geschäftslokal vereinbarten zur Untervermietung: „Entgegen der vertraglichen Bestimmung Punkt X. des Mietvertrags erklärt die Vermieterin [Rechtsvorgängerin der Klägerin] bereits heute ihre Zustimmung zu einer Untervermietung der Bestandobjekte an Unternehmen, an denen die Mieterin [Rechtsvorgängerin der Beklagten] oder die E* AG/München mehrheitlich beteiligt ist.“ Über den Vertragstext hinaus wurde nichts Weiteres besprochen. Die Mieterin hatte vor, im Mietobjekt einen Einzelhandel mit hochwertigen Textilwaren, Damen- und Herrenoberbekleidung, Wäsche, Schuhe, Accessoires und Kosmetika unter dem Namen „E*“ einzurichten und zu betreiben oder durch ein unter Einfluss der E* AG stehendes Unternehmen betreiben zu lassen. Die vermietende Gesellschaft bzw die ihr damals zurechenbaren Personen legten Wert darauf, dass eine angesehene Marke wie E* in das Haus kommt; gleichgültig war ihnen hingegen, ob die Mieterin oder die E* AG mittelbar oder unmittelbar an einer allfälligen Untermieterin mehrheitlich beteiligt ist. Die Mieterin schloss im Jahr 2000 einen Untermietvertrag mit einer GmbH, die mittelbar eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der E* AG/München war. Infolge der Insolvenz dieser Gesellschaft im Jahr 2009 wurde deren Beteiligung, die mittelbar auch die Untermieterin erfasst, im selben Jahr an eine neu gegründete Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg veräußert. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Begründung auf, mit der Veräußerung der genannten Beteiligung an die luxemburgische Gesellschaft sei die gegenständliche Untervermietung nicht mehr von der dargestellten Untervermieterlaubnis im Mietvertrag gedeckt, weshalb der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG verwirklicht sei. Nach den Feststellungen war die übereinstimmende Absicht der Parteien, dass „hochwertige“ Waren unter dem Namen „E*“ verkauft werden (Mieterin) bzw „eine angesehene Marke wie E* in das Haus kommt“ (Vermieterin). Beiden Parteien waren hingegen – vom Wortlaut der Vertragsklausel jedoch insoweit abweichend – die konkrete Person, die das Unternehmen betreiben sollte, und die Beteiligungsverhältnisse an einer allfälligen Untermieterin gleichgültig. Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben („falsa demonstratio non nocet“: RS0014005; vgl auch RS0017839; RS0016236). Die Veräußerung der mittelbaren Beteiligung an der Untermieterin lässt zwar nach dem Wortlaut der Vertragsklausel die weitere Untervermietung an diese Untermieterin unzulässig erscheinen. Angesichts des davon insoweit abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens liegt der geltend gemachte Kündigungsgrund jedoch nicht vor, wird doch nach wie vor im Bestandobjekt ein E*-Store betrieben. 8 Ob 6/23 z – Mietzinserhöhung und Geltendmachung der Wertsicherungsklausel Der Kläger ist seit 2001 Eigentümer des Mietobjekts. Im Zusammenhang mit einer anstehenden Sanierung des Hauses war der Kläger jahrelang bestrebt, die Miete zu erhöhen. Der Beklagte machte auch wiederholt aufgetretene Mängel seiner Wohnung geltend. Im Oktober 2018 teilte der Kläger dem Beklagten nach einem vorangegangenen Telefonat mit, dass er die Nettomiete ab 1. 1. 2019 auf EUR 760,00 erhöhen „möchte“. Der Beklagte akzeptierte dies und bezahlte in der Folge laufend diesen erhöhten Betrag (in den ersten Monaten durch Gegenverrechnung mit einem Betriebskostenguthaben). Im Dezember 2021 forderte der Kläger den Beklagten durch seinen anwaltlichen Vertreter auf, basierend auf der Entwicklung des VPI 1976 seit 1. 8. 1984, rückwirkend ab 1. 1. 2019 einen wertsicherungsbedingt angeglichenen monatlichen Mietzins von EUR 1.038,23 zu bezahlen. Ab 1. 2. 2022 forderte er wegen neuerlicher Überschreitung der Indexschwelle eine weitere Erhöhung auf EUR 1.113,50 monatlich. Der Beklagte erklärte, die Indexsteigerung nicht rückwirkend, sondern nur auf Basis des ab 1. 1. 2019 neu vereinbarten Mietzinses zu akzeptieren und bezahlte davon ausgehend seit 1. 2. 2022 monatlich 815,10 EUR zuzüglich Betriebskosten. Mit der am 31. 1. 2022 eingebrachten Klage wird die Zahlung von (ausgedehnt) EUR 11.209,88 an Mietzinsrückstand und Räumung begehrt. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen auszugehen, dies gemessen am Empfängerhorizont (RS0017915 [T2, T3, T19]). Die Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu orientieren und nicht nach einem dem Adressaten nicht erkennbaren Parteiwillen zu fragen, vielmehr auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers (RS0014205, Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 8). Der Kläger war als Vermieter nach dem MRG zu einer einseitigen Anhebung des Mietzinses grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Wertsicherungsklausel berechtigt. Seine im Dezember 2018 unterbreitete Ankündigung, den seit Jahren unveränderten Mietzins ab Jänner auf EUR 760,00 erhöhen zu wollen, konnte ein objektiver Erklärungsempfänger daher schon mangels rechtlich zulässiger Alternative nur dahin verstehen, dass der Kläger damit die Wertsicherung geltend machen, aber anstelle einer konkreten Berechnung eine Pauschalierung vornehmen wollte. Da eine beliebige Festsetzung des Zinses durch den Vermieter aber durch eine Wertsicherungsklausel nicht gedeckt ist, bedurfte das Pauschalanbot einer Annahme, die der Beklagte erteilt hat. Wegen der festgestellten jahrelangen Diskussionen um Mängel der Wohnung und der verschobenen Sanierung des Hauses war es im vorliegenden Fall für einen objektiven Betrachter auch plausibel, dass der Vorschlag des Klägers die nach dem Mietvertrag mögliche Wertsicherung nicht zur Gänze ausschöpfen wollte.  Der Kläger war an die auf seinem eigenen, der Höhe nach willkürlich gewählten Anbot beruhende neue Mietzinsvereinbarung in der Folge gebunden.  Aufgrund der zwischen den Streitteilen ab 1. 1. 2019 zustande gekommenen Vereinbarung über einen monatlichen Mietzins von EUR 760,00 kam eine weitere Erhöhung unter Anwendung der Wertsicherungsklausel erst wieder in Frage, nachdem der zuletzt verlautbarte Indexwert (Dezember 2017) die nächste Schwelle überschritten hatte, was nach dem Klagsvorbringen ab Februar 2022 mit einer Steigerung von insgesamt 7,25 % der Fall war. Den sich daraus ergebenden erhöhten Mietzins von EUR 815,10 hat der Beklagte unstrittig auch bezahlt, sodass kein Rückstand offen ist. Das Zahlungsbegehren erwies sich daher als zur Gänze nicht berechtigt. 8 Ob 32/23y – Zur Einhebung eines unverhältnismäßig hohen Untermietzinses Die Vertragsparteien vereinbarten: „Der Mieter und jeder Nachmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auch gänzlich unterzuvermieten, wobei der Vermieter keine Einwände erhebt, falls Umstände vorliegen, die einen wichtigen Grund gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 und 3 MRG darstellen. (…) Der Vermieter verzichtet zeitlich unbegrenzt auf die Kündigung dieses Mietverhältnisses, ausgenommen die Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs 2 Z 1 und 3 MRG.“ Der Vermieter begehrte die Unterlassung der Untervermietung da der Mieter das Objekt für einen Untermietzins in der Höhe von € 1.800,00 vermietet hatte und selbst nur € 685,83 Mietzins entrichtete. Gemäß § 11 Abs 1 MRG kann sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt, insbesondere weil (Z 1) der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet wird oder (Z 2) der Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt. Der Kläger hatte in diesem Fall aber kein vertragliches Verbot der Untervermietung vereinbart, sondern ganz im Gegenteil den Beklagten eine gänzliche Untervermietung gestattet und auf Einwendungen selbst für den Fall eines unverhältnismäßig hohen Untermietzinses iSd § 11 Abs 1 Z 2 MRG verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine von der Höhe des Untermietzinses unabhängige Zustimmung zur Untervermietung zulässig, sodass eine spätere Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG ausgeschlossen ist (RS0070472). Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch widerspricht damit der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung. Nach § 26 Abs 1 MRG darf der Untermietzins, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet wird, den vom Untervermieter zu entrichtenden Hauptmietzins grundsätzlich um nicht mehr als 50 vH übersteigen. Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach es sich dabei auch um eine Schutzbestimmung für den Vermieter handle, die eine unverhältnismäßige Bereicherung des Hauptmieters durch Untermietentgelte verhindern soll (RS0115603). Dies kann aber nichts daran ändern, dass der zwingende Charakter dieser Vorschrift über die zulässige Höhe des Untermietzinses lediglich im Verhältnis zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter besteht (1 Ob 196/02h). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass § 26 MRG die Wirksamkeit einer Zustimmung des Vermieters zur bestmöglichen Verwertung der Mietrechte durch den Mieter unberührt lässt (6 Ob 537/87 = RS0070326). Außerstreitiges Recht 5 Ob 7/23z – Zur Rechtsunwirksamkeit eines mit Aushang bekannt gemachten Umlaufbeschlusses der Eigentümergemeinschaft infolge des wirtschaftlichen Naheverhältnisses der Erstantragsgegnerin zur vorgeschlagenen Hausverwaltung In diesem Fall sind die beiden Antragsgegnerinnen mit ihren insgesamt 5.422 Anteilen an der Liegenschaft (verbunden mit Wohnungseigentum an 49 Wohnungen) zwar nicht gemeinsam Mehrheitseigentümer, sie haben aber unstrittig bei der Beschlussfassung über die von ihnen im Umlaufweg initiierte Abberufung und Neubestellung der Verwalterin mitgestimmt. Wenn das Rekursgericht zu dem Ergebnis kam, dass ein wirtschaftliches Naheverhältnis (jedenfalls der Erstantragsgegnerin) zu der auf Initiative der Erstantragsgegnerin zu bestellenden Verwalterin insbesondere deswegen bestehe, weil deren 39 Wohnungen bereits durch diese betreut und durch eine mit dieser eng verflochtenen Gesellschaft vermittelt würden, auf die wiederum der Geschäftsführer der als neue Hausverwaltung zu bestellenden Gesellschaft maßgeblichen Einfluss habe, so steht dies im Einklang mit der hier wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 24 Abs 3 WEG. Dass die Antragsgegnerinnen „lediglich rund 32 % der Anteile an der Liegenschaft“ hätten und daher keine „dominanten“ Miteigentümer seien, schließt ein wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinn des § 24 Abs 3 WEG nicht aus. 5 Ob 45/23p – Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre Der Antragsteller führte eine GmbH als Erstantragsgegnerin (und historische Eigentümerin) und die nunmehrige Antragsgegnerin als Zweitantragsgegnerin (und aktuelle Eigentümerin des Bestandobjekts) namentlich an und legte dazu auch einen Grundbuchauszug vor, in dem die Antragsgegnerin tatsächlich als Wohnungseigentümerin einer Wohnung Top 20/21 in einem Objekt mit anderer Liegenschaftsadresse aufschien. Der Mietvertrag wies als Vermieter die Hausinhabung des Hauses, vertreten durch eine Hausverwaltung auf. Ein Grundbuchsauszug mit der im Mietvertrag genannten Adresse wurde nicht vorgelegt. Die Schlichtungsstelle zog nur die im Antrag genannten Antragsgegner dem Verfahren bei (die sich dort nicht beteiligten). Wenn die Vorinstanzen diesen Antrag in Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden nicht dahin umzudeuten vermochten, dass er in Wahrheit nicht gegen die Antragsgegner, sondern die aus den vorgelegten Urkunden nicht ableitbare Liegenschaftseigentümerin gerichtet sein sollte, die der Antragsteller nun als Partei im Gerichtsverfahren einbezogen haben will, ist dies keine grobe Fehlbeurteilung, die des Eingreifens des Obersten Gerichtshofs bedürfte. Gemäß § 39 Abs 1 MRG geht bei der zwingende Vorschaltung der Schlichtungsstelle in Gemeinden, in denen eine solche eingerichtet ist, die höchstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0083775) davon aus, dass der Mieter nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen kann, wenn er eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen hat, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruchs verbunden wäre. Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden (RS0083777 [T4, T14, T17]), weil das Begehren gegen alle diese Personen notwendigerweise dasselbe sein muss. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle nur gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann dieser Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Antragsinhalts bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 39 Abs 1 MRG entgegensteht. Diese Auffassung wird in der wohnrechtlichen Literatur geteilt (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 MRG § 37 Rz 66 und Klicka in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht4 § 37 MRG Rz 88 mwN). Dr. Iris Mutz Wien/Klagenfurt, August 2023 WMWP Rechtsanwälte...
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Dr. Martin Wiedenbauer

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Martin Wiedenbauer ist Wirtschaftsanwalt und berät nationale sowie internationale Klienten. Der Beratungsumfang erstreckt sich auf alle Rechtsbereiche eines Wirt­schafts­unternehmens und...
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Mag. Martin Mutz LL.M.

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Martin Mutz ist vornehmlich in den Bereichen des Bank-, Gesellschafts, und Sanierungsrechts, sowie Liegenschaftsrecht tätig. Er berät Unternehmen und Banken...
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MMag. Dr. Robert Winkler

Rechtsanwalt
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Robert Winkler liegt im Bereich Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M&A, Umgründungen / Restrukturierung, Projektfinanzierungen / Corporate Finance. Robert...
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Mag. Michael Achleitner LL.M.

Rechtsanwalt
Michael Achleitner ist schwer­punktmäßig in den Bereichen Zivil- und Unternehmens­recht, Versicherungs­recht, Handels­vertreter­recht, Immobilien­recht und der Führung von Zivil­prozessen tätig. Zu...
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Mag. Peter Urabl

Rechtsanwalt
Peter Urabl ist als Rechtsanwalt mit Schwer­punkt im Wirtschafts­recht und all­gemeinen Zivil­recht tätig und vertritt vor allem Wirtschafts­unternehmen und Rechts­träger...
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Dr. Iris Mutz

Rechtsanwältin
Iris Mutz ist hauptsächlich in dem Bereich des Zivilrechts, insbesondere dem Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht tätig. Weiters vertritt sie im Liegenschafts-...
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Dr. Paul Koppenwallner LL.M.

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Paul Koppenwallner ist in den Bereichen Unternehmens­- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeits­recht tätig. Er berät in- und ausländische Klienten vorrangig bei...
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Dr. Roman Hager, LL.M.

Rechtsanwalt
Roman Hager hat lang­jährige Er­fahrung im Bank- und Finanz­bereich und berät nationale sowie inter­nationale Klienten. Sein fachlicher Schwer­punkt liegt im...
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Mag. Gregor Sandner

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Gregor Sandner ist vor allem in Bereichen des Zivilrechts mit wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkten tätig. Er hat Expertise im Gesellschaftsrecht, Bankrecht sowie...
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