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„OGH bestätigt die Rechtmäßigkeit der Fristen für die Invalidität in Unfallversicherungsbedingungen“

„Versicherungsbedingungen im Bereich der Unfallversicherung sehen für Invaliditätsansprüche regelmäßig Fristen vor, innerhalb derer die Invalidität eingetreten sein muss, von einem Arzt festgestellt wurde und gegenüber dem Versicherer geltend zu machen ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem von WMWP für einen Unfallversicherer geführten Verfahren über über die Rechtmäßigkeit solcher Fristen zu entscheiden. Bei den gegenständlichen Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung, dass die Invalidität (i) innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und (ii) innerhalb einer Frist von weiteren 6 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer geltend gemacht worden ist.

Der klagende Versicherungsnehmer übermittelte dem Versicherer im August 2011 eine Schadenmeldung über einen am 8.5.2011 erlittenen Unfall. Der Versicherer wies den Versicherungsnehmer in der Folge ausdrücklich auf die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung und auf die einzuhaltenden Fristen hin. Im September 2012 informierte eine Mitarbeiterin des Maklers den Versicherer telefonisch, dass der Kläger operiert werde. Die Mitarbeiterin der Versicherung meinte daraufhin, dass man die Operation abwarten müsse, sie erklärte jedoch nicht, dass die Fristen zur Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs durch dieses Telefonat gehemmt seien. Erst ein Jahr nach der am 11.10.2012 durchgeführten Operation nahm der Kläger wieder Kontakt mit dem Makler auf und übermittelte ihm den Unfall betreffende medizinische Unterlagen, welche am 21.1.2014 an Versicherer übermittelt wurden. Der Versicherer lehnte in der Folge die weitere Schadensbearbeitung wegen Ablaufs der Fristen für die Invalidität ab.

Der Kläger vertrat (ebenso wie der auf seiner Seite dem Verfahren beigetretene Makler) die Ansicht, dass die Klausel, die die einzuhaltenden Fristen regelt, gegen das Transparenzverbot des § 6 Abs 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstößt, da für einen Durchschnittsbetrachter nicht klar sei, welche Schritte gesetzt werden müssen. Weiters vertrat er die Ansicht, dass die Berufung des Versicherers auf die Verfristung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Der OGH wies die vom Kläger erhobene Berufung, in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das die ordentliche Revision zugelassen hatte, als unzulässig zurück. Er verwies in seiner Entscheidung 7 Ob 129/17x darauf, dass vergleichbare Klauseln vom OGH bereits unbeanstandet angewendet wurden und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aufgrund des völlig eindeutigen Wortlautes der Klausel nicht gegeben ist. Der OGH konnte in der Berufung des Versicherers auf die Verfristung keine Treuwidrigkeit erkennen, da weder die dem Versicherer mitgeteilten Verletzungsfolgen (Verstauchung oder Bänderzerrung) noch die anlässlich des – innerhalb der 21 – Monats- Frist geführten – Telefonats angekündigte, ebenfalls innerhalb dieser Frist geplante, aber nicht näher definierte Operation

Dauerfolgen nahelegten. Der Kläger war auch bereits zwei Mal schriftlich auf die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung und die einzuhaltenden Fristen hingewiesen worden. Dennoch setzte er über ein Jahr nach der Operation selbst keine Reaktion. Vor diesem Hintergrund habe nicht nochmals ausdrücklich der Hinweis erfolgen müssen, dass noch kein Nachweis über eine dauerhafte Invalidität vorliege.

Die Entscheidung ist eine erfreuliche Bestätigung der Rechtsprechung, dass zeitliche Beschränkungen bzw einzuhaltende Fristen für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen üblich sind und auch gegenüber einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als nicht überraschend oder intransparent anzusehen sind. Eine gewisse Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen kann daher auch vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden.“