vienna@actlegal-wmwp.com   VIENNA +43 (1) 5125955
klagenfurt@actlegal-wmwp.com   KLU +43 (463) 591638

Single Blog Title

This is a single blog caption

Kontaktrecht zwischen Kind und getrennt von diesem lebenden Elternteil muss dem Kindeswohl entsprechen

Das Kontaktrecht zwischen dem Kind und dem davon getrennt lebenden Elternteil ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßstab für die Ausgestaltung – Art und Weise der Ausübung und das Ausmaß – des Kontaktrechts ist immer das Kindeswohl. „Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontaktrechts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden“ (OGH 15.12.2015, 10 Ob 96/15p). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Aber: „Sogar im unverschuldeten Konfliktfall hat aber der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten“ (OGH 15.12.2015, 10 Ob 96/15p). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies kann von der Beschränkung des Kontaktrechts bis hin zum gänzlichen Entfall reichen. Bei Kindern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt dem Willen des Kindes ein gewisses Gewicht zu, es ist aber davon auszugehen, dass ein Kind dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat nicht ausreichend in der Lage ist zu erkennen, was seinem Wohl entspricht. Die Erzwingung eines Kontakts gegen den Willen des Minderjährigen kann jedoch als das Kindeswohl gefährdend angesehen werden (OGH 15.12.2015, 10 Ob 96/15p). Kinder die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Kontakt eigenständig verweigern, dies unter den Prämissen des §108 AußStrG (Belehrung über Bedeutung, Voraussetzung und Folgen der Verweigerung sowie Versuch einer gütlichen Einigung) (OGH 23.2.2016, 5 Ob 242/15x).

Autor: Dr. Iris Mutz