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Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017

Das am 06.07.2017 vom Bundesrat abgesegnete Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 bringt wesentliche Neuerungen im Privatinsolvenzrecht. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage können Schuldner, bei Scheitern eines Zahlungsplans, durch ein Abschöpfungsverfahren ihre Entschuldung erreichen, müssen hierfür aber binnen 7 Jahren zumindest eine Quote von 10 % ihrer Schulden begleichen. Aus Billigkeitsgründen kann auch bei Nichterreichen der 10 % Quote nach 7 Jahren eine Restschuldbefreiung erfolgen.

Die Novelle sieht eine Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf 5 Jahre vor. Zudem soll flankierend die Restschuldbefreiung unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Mindestquote erteilt werden, also selbst wenn der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens keine Zahlungen an die Gläubiger („Nullquote“) leisten konnte. Schuldner die über kein pfändbares Einkommen verfügen, müssen auch keinen Zahlungsplan anbieten und können direkt ins Abschöpfungsverfahren gelangen. Zugleich fällt auch die Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens weg. Schuldner ohne pfändbares Einkommen müssen sich aber während des Verfahrens um angemessene Arbeit bemühen und dies einmal jährlich vor Gericht versichern.

Die Novelle tritt mit 01.11.2017 in Kraft. Für bereits anhängige Abschöpfungsverfahren ist ein Umstieg möglich, ob dies sinnvoll ist, muss für den Einzelfall beurteilt werden.

Insgesamt sollen die Neuerungen bei wirtschaftlichen Scheitern einen raschen Neustart ermöglichen. Aufgrund der wesentlichen Entschärfungen ist mit Inkrafttreten der Neuerungen ein Anstieg von Privatinsolvenzen zu erwarten.