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Entfall der Vertragsgebühr für Wohnungsmietverträge

Für Wohnmietverträge muss keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Das entsprechende Bundesgesetz zur Änderung des Gebührengesetzes 1957 wurde am 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2017 veröffentlicht und trat einen Tag nach der Veröffentlichung, am 11.11.2017 in Kraft. Neben einer Entlastung für Mieter bringt es vor allem einen geringeren Verwaltungsaufwand für Vermieter mit sich.

Dies bedeutet, dass die Vergebührung aller Mietverträge über Wohnungen, welche ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, nunmehr entfällt.

Bisher unterlagen unbefristete Wohnungsmietverträge einer Mietvertragsgebühr in der Höhe von 1 % des dreifachen Jahreswertes. Bei befristeten Mietverträgen über Wohnungen betrug die Gebühr 1 % des mit der jeweiligen Vertragsdauer vervielfachten Jahreswerts, höchstens aber 1 % des dreifachen Jahreswerts.

Für Wohnungsmietverträge, die bereits vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, hat die Gesetzesnovelle keine Konsequenzen. Insbesondere wird es nicht zur Rückzahlung bereits entrichteter Mietvertragsgebühren kommen.

Ebenfalls keine Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auf den Abschluss eines Mietvertrags über eine Gewerbeimmobilie, sodass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten weiterhin der Gebührenpflicht unterliegen. Bei unbefristeten Verträgen ist  hier – wie bisher auch bei  unbefristeten Wohnungsmietverträgen – das Dreifache des Jahreswerts für die Vertragsgebühr in der Höhe von 1 % maßgeblich. Dagegen wird bei befristeten Geschäftsraummieten der mit der jeweiligen Vertragsdauer vervielfachte Jahreswert, höchstens aber das Achtzehnfache des Jahreswerts für die Berechnung der Vertragsgebühr herangezogen.