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Die digitale Gründung einer GmbH

Die Gründung von Einpersonen-GmbHs soll durch die neue Möglichkeit der elektronischen Gründung wesentlich vereinfacht und kostengünstiger werden. Das Unternehmensserviceportal soll Dreh- und Angelpunkt der vollelektronischen Gründung (One-Stop-Shop) werden. Das Unternehmensserviceportal (USP) ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevanten Informationen.

Voraussetzung für die digitale Gründung sind, dass (a) der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich Geschäftsführer ist, und (b) die Errichtungserklärung sich auf einen Mindestinhalt beschränkt. Revolutionär für das Recht der Kapitalgesellschaften muss zukünftig bei der Gründung dieser GmbHs kein Notar beigezogen werden.  Auch die Firmenbuchanmeldung bedarf keiner beglaubigten Form mehr. Stattdessen kann der Gründer durch das Kreditinstitut, bei dem die Bareinlage geleistet wird, zunächst physisch und sodann elektronisch anhand seiner Bürgerkarte/Handysignatur identifiziert werden. Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise werden durch Verordnung noch näher geregelt.

Beim Kreditinstitut hat auch die Musterzeichnung zu erfolgen. In diesem neuen Verfahren übernehmen Kreditinstitute Aufgaben die bislang ein einträgliches Prärogativ der Notare waren.

Die neue Bestimmung des § 9a GmbHG soll gemäß der derzeitigen Regierungsvorlage zum Deregulierungsgesetz 2017 am 1. Juli 2017 in Kraft treten und auf Gesellschaften, die nach dem 30. Juni 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, Anwendung finden.

Dieses vereinfachte Gründungsverfahren ist wichtiger Schritt nicht nur um die Kosten für die Einpersonen GmbH’s (immerhin ca 10.000 Gründungen pro Jahr) zu senken, sondern auch um Ein-Personen-Unternehmen (EPU) den Weg zur Rechtsform einer GmbH und zu deren Haftungsbeschränkung zu erleichtern.

Weitere Schritte zur Beseitigung von antiquierten Formvorschriften, besonders im GmbH-Recht, sind wünschenswert.